Zusammenarbeit mit Islamverbänden für den Schulunterricht in Hessen überarbeiten

Hessen arbeitet derzeit für den muslimischen Religionsunterricht mit dem muslimischen Dachverband DITIB zusammen. Diese Zusammenarbeit muss in Hessen beendet werden.

Stattdessen soll künftig das Lehrcurriculum alleine durch das Kultusministerium in Zusammenarbeit mit Vertretern der Schulen, Lehrkräften der Islamwissenschaften und Vertretern der hessischen Hochschulen für Islamwissenschaft erstellt werden. Vertreter von DITIB oder anderer Islamverbände werden hierfür künftig nicht eingeladen. Eine Kooperation mit den Islamverbänden soll in Zukunft jedoch wieder aufgenommen werden, sobald sich ein Verband durch seine Struktur und Ausrichtung als vollständig Unabhängig von ausländischen Regierungen und frei von radikalem Gedankengut auszeichnet sowie einen hinreichend großen Rückhalt in der muslimischen Bevölkerung in Deutschland aufweist.

 

Begründung

Zwar ist im Grundsatz die Zusammenarbeit mit privaten Vereinen zum Zwecke der Organisation und Kooperation für den Religionsunterricht wünschenswert. Jedoch sollte dabei auf die Wahl der Partner geachtet werden. DITIB vermittelt türkisch-nationalistische, teils rechtsradikale Werte sowie islamischen Fundamentalismus. Beides kann in einem liberalen Rechtsstaat nicht geduldet werden. Die Imame im DITIB Verband werden unmittelbar vom türkischen Staat bezahlt. Zwischen dem Vorstand von DITIB und der türkischen Religionsbehörde Diyanet bestehen starke Verflechtungen. Aufgrund mangelnder Größe anderer Verbände und deren teils ebenfalls fundamentaler Ausrichtung sollen vorerst die bestehenden Lehrpläne erhalten bleiben. Bei der zukünftige Entwicklung der islamischen Religionslehre ist hierbei genau wie bei anderen Fächern auf die eigenständige Fortbildung der Lehrkräfte zu vertrauen, welche sich selbst auf dem aktuellen Stand halten und so neue Impulse in die Ausarbeitung der Lehrpläne mit einfließen lassen.

Weitere Beschlüsse

Schluss mit Ladenschluss: HLÖG abschaffen

Die JuLis Hessen sprechen sich für die ersatzlose Abschaffung des Hessischen Ladenöffnungszeitengesetzes aus. Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen sind hiervon nicht betroffen. Begründung:...